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| § 1
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Der
Gebirgstrachten-Erhaltungsverein "d´Leonhardstoana wurde
am 21. Juni 1908 gegründet, bei Beginn des 1. Weltkrieges
aufgelöst, am 2.August 1920 wiedergegründet und 1937 wegen
Gleichschaltung der Verein aufgelöst.
Am 23. Februar 1946 erfolgte
seine Wiedergründung. Der Verein ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Miesbach unter Nr. 110 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Kreuth
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| § 2 |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977.
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| § 3 |
Der
Zweck des Vereins ist es, überliefertes Brauchtum zu erhalten
und zu fördern. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere
durch Pflege der heimatgebundenen Tracht, heimateigenem
Volkstanz- und Musikwesens, das volkstümliche Theaterspiel,
durch die zugehörigen Maßnahmen.
Der Verein ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt sicht
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine
Gewinnanteile. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem
Falle zurückerstattet.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Jede parteipolitische
Betätigung ist ausgeschlossen.
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| § 4 |
Das
Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. Januar und
endet am 31. Dezember.
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| § 5 |
Mitglied
kann jede Person männlichen und weiblichen Geschlechts werden.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters. Der mündliche oder schriftliche Aufnahmeantrag ist
an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so
steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu.
Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausstrittserklärung, Ausschluß
oder Tod.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in
sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen
die Vereinssatzung schuldig macht oder bei groben Vergehen gegen
geltendes Recht.
Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der
Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses
ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen
Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet.
Alle Beschlüsse sind dem
betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief
zuzustellen.
Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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| § 6 |
Die
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
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| § 7 |
Der
Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassier
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist für sich allein
vertretungsberechtigt. Die beiden sind Vorstand im Sinne des §
26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur
Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist.
Der Vorstand wird jeweils auf
die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode
aus, so iat vom Vereinsausschuß innerhalb von 30 Tagen ein
neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins. Er ist in allen seinen Handlungen der
Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Vorstandssitzungen werden nach
Bedarf durch den 1. Vorsitzenden mündlich oder schriftlich
einberufen. Eine Vorstandssitzung muß innerhalb von 8 Tagen
einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies
verlangen. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt, es
wird offen abgestimmt. Über die Sitzungen ist Protokoll zu
führen.
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| § 8 |
Der
Vereinsausschuß besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem 1. Vorplattler
c) dem 1. Fahnenjunker
d) dem 1. Hütten- und Zeugwart
e) den Jugendbetreuern (1x männlich, 1x weiblich)
f) dem Theaterwart
g) dem 2. Schriftführer
h) dem 2. Kassier
i) dem 2. Vorplattler
j) einer Dirndlvertreterin
k) dem 2. Fahnenjunker
l) dem 2. Hütten- und Zeugwart
m) 2 Beisitzern
Die Aufgaben des
Veriensausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen
insbesondere die Rechte nach § 5 und 10 dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuß können
durch die Mitgliedersammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen
werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein
anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Mitglieder des
Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden.
Ein Stimmrecht steht ihnen dann in der Vorstandssitzung nicht
zu.
Der Vereinsausschuß muß im
Geschäftsjahr mindestens zweimal durch den 1. Vorsitzenden
schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Der
Vereinsausschuß muß innerhalb von 10 Tagen einberufen werden,
wenn fünf Mitglieder des Vereinsausschusses (ohne
Vorstandsmitglieder) dies verlangen. Beschlüsse werden mit
relativer Mehrheit gefaßt, über die Sitzungen ist Protokoll zu
führen.
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| § 9 |
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im
Geschäftsjahr statt.
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag
der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
Versammlung beschließt insbesondere über den Vereinsbeitrag,
die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die
Entlastung und Wahl der Vereinsausschußmitglieder, über
Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung
bestimmt jeweils für ein jahr einen zweiköpfigen
Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der
Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Sie muß dieeinzelnen Tagesordnungspunkte
aufführen.
Anträge zu
Mitgliederversammlungen müssen mindestens 5 Tage vor der
Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht
werden. Anträge die erst bei Mitgliederversammlungen gestellt
werden, gelten als Dringlichkeitsanträge und können in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn 1/3 der
Stimmberechtigten zustimmen.
Jede Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mirglieder
beschlußfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden
offen durchgeführt. Sie sind jeweils nicht offen
durchzuführen, wenn fünf Stimmberechtigte dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit relativer Mehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stehen mehr als zwei
Bewerber für ein Amt zur Wahl, so ist gewählt wer die meisten
Stimmen erhält.
Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese
ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Niederschriften sind bei der nächsten Mitgliederversammlung
vorzulesen.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder
oder auf Beschluß des Vereinsausschusses durch den 1.
Vorsitzenden schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen
einzuberufen.
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| § 10 |
Jedes
Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages
verpflichtet. Der Beitrag ist für das folgende Geschäftsjahr
am 1. Januar fällig. Über die Höhedieser Geldbeträge
beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beiträge
sind eine Bringschuld.
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| § 11 |
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser
Versammlung ist mit einer Frist von mindestens 28 Tagen
schriftlich durch den 1. vorsitzenden einzuladen. In dieser
Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur
Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt
eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14
Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die
Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
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| § 12 |
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen
Einrichtung zu. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher
einzuholen. |
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