Satzung

   
 

des Gebirgstrachtenerhaltungsvereins "d´Leonhardstoana"

   
 
§ 1 Der Gebirgstrachten-Erhaltungsverein "d´Leonhardstoana wurde am 21. Juni 1908 gegründet, bei Beginn des 1. Weltkrieges aufgelöst, am 2.August 1920 wiedergegründet und 1937 wegen Gleichschaltung der Verein aufgelöst.

Am 23. Februar 1946 erfolgte seine Wiedergründung. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach unter Nr. 110 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Kreuth
 

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977.
 
§ 3 Der Zweck des Vereins ist es, überliefertes Brauchtum zu erhalten und zu fördern. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch Pflege der heimatgebundenen Tracht, heimateigenem Volkstanz- und Musikwesens, das volkstümliche Theaterspiel, durch die zugehörigen Maßnahmen.
Der Verein ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt sicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.
 

§ 4 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
 
§ 5 Mitglied kann jede Person männlichen und weiblichen Geschlechts werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der mündliche oder schriftliche Aufnahmeantrag ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausstrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder bei groben Vergehen gegen geltendes Recht.
Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung  stattfindet.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

§ 6 Die Vereinsorgane sind:
a)  der Vorstand
b)  der Vereinsausschuß
c)  die Mitgliederversammlung

 
§ 7 Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassier
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so iat vom Vereinsausschuß innerhalb von 30 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist in allen seinen Handlungen der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einberufen. Eine Vorstandssitzung muß innerhalb von 8 Tagen einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt, es wird offen abgestimmt. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
 

§ 8 Der Vereinsausschuß besteht aus:
a)  dem Vorstand
b)  dem 1. Vorplattler
c)  dem 1. Fahnenjunker
d)  dem 1. Hütten- und Zeugwart
e)  den Jugendbetreuern (1x männlich, 1x weiblich)
f)  dem Theaterwart
g)  dem 2. Schriftführer
h)  dem 2. Kassier
i)  dem 2. Vorplattler
j)  einer Dirndlvertreterin
k)  dem 2. Fahnenjunker
l)   dem 2. Hütten- und Zeugwart
m) 2 Beisitzern

Die Aufgaben des Veriensausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 5 und 10 dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliedersammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dann in der Vorstandssitzung nicht zu.

Der Vereinsausschuß muß im Geschäftsjahr mindestens zweimal durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vereinsausschuß muß innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn fünf Mitglieder des Vereinsausschusses (ohne Vorstandsmitglieder) dies verlangen. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt, über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
 

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt insbesondere über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschußmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß dieeinzelnen Tagesordnungspunkte aufführen.

Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden. Anträge die erst bei Mitgliederversammlungen gestellt werden, gelten als Dringlichkeitsanträge und können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn 1/3 der Stimmberechtigten zustimmen.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mirglieder beschlußfähig.

Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Sie sind jeweils nicht offen durchzuführen, wenn fünf Stimmberechtigte dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit relativer Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stehen mehr als zwei Bewerber für ein Amt zur Wahl, so ist gewählt wer die meisten Stimmen erhält.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses durch den 1. Vorsitzenden schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
 

§ 10 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist für das folgende Geschäftsjahr am 1. Januar fällig. Über die Höhedieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind eine Bringschuld.

 

§ 11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von mindestens 28 Tagen schriftlich durch den 1. vorsitzenden einzuladen. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
 
§ 12 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.

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