|
Die Vereinsstatuten von 1924: |
| |
|
Satzungen des
"Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein D´Leonhardstoana e. V."
Der Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein "D´Leonhardstoana e.V. Dorf
Kreuth" errichtet durch Beschluß der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 17. April 1924, gegründet als Verein "D´Leonhardstoana"
am 26.12.1919. |
| |
|
|
§1 |
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein
d´Leonhardstoana e.V. und hat seinen Sitz in Dorf Kreuth.
Der Verein bezweckt
die Sitte und Tracht der Alten zu erhalten, die
Liebe zur Heimat zu fördern und betätigt sich hauptsächlich
National- und Schuhplattlertänze mit Gesang zur Zither und Gitarre zu
pflegen. |
| |
|
|
§ 2 |
Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. |
| |
|
|
§ 3 |
Mitgliederschaft: |
| |
|
| |
Der Verein besteht aus |
|
a) |
ordentlichen |
|
b) |
außerordentlichen |
|
c) |
Ehrenmitglieder |
| |
|
|
1. |
Ordentliche Mitglieder sind solche,
welche die erforderliche Tracht tragen und sich ständig an der
Tätigkeit des Vereins beteiligen. |
|
2. |
Außerordentliche
Mitglieder sind, welche sich zwar an der
Vereinstätigkeit beteiligen, jedoch nicht an
der vollständigen Tracht und den
Schuhplattlertänzen teilnehmen. |
|
3. |
Ehrenmitglieder sind welche
sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder Gründungsmitglieder
sind. |
| |
|
|
§ 4 |
Unter 18 Jahren wird niemand als
Mitglied aufgenommen. Als ordentliches Mitglied kann jeder deutsche
Mann, Frau oder Mädchen unbescholtenen Charakters von drei Mitgliedern
vorgeschlagen werden, das gleiche gilt für außerordentliche
Mitglieder.
Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die
Generalversammlung auf Vorschlag des Ausschusses. Die Aufnahme der
übrigen Mitglieder erfolgt durch den Ausschuß. |
| |
|
|
§ 5 |
Austritt und Ausschluß: |
| |
Der Austritt steht jederzeit frei, wird aber nur nach schriftlicher
Anzeige beim Ausschuß als geschehen betrachtet. Das austretende
Mitglied hat die bis zum Austritt anfallenden Pflichten zu erfüllen und
für einen dem Verein etwa zugefügten Schaden zu haften.
Verreist ein
Mitglied für längere Zeit und meldet sich ab, so gilt er noch als
Mitglied, solang er den Beitrag noch weiter bezahlt. |
| |
|
|
§ 6 |
Der Ausschluß eines Mitglieds |
| |
erfolgt, falls es die Interessen des Vereins nicht wahrt oder
absichtlich schädigt, oder wenn es durch sein persönliches Verhalten
berechtigten Anstoß erregt, oder die vorgeschriebenen Pflichten gröblichst vernachlässigt. Der Ausschluß erfolgt durch die
Vorstandschaft. Der Ausgeschlossene kann die endgültige Entscheidung
der Generalversammlung fordern. Für zurückverlangtes und
zurückgeliefertes Vereinszeichen werden 2,- M vergütet. |
| |
|
|
§ 7 |
Rechte und Pflichten der
Vereinsmitglieder |
| |
|
| |
Jedes Mitglied ist zur strengen Befolgung der Vereinssatzungen
verpflichtet. Sämtliche Mitglieder sind in der Mitgliederliste
eingetragen und haben Stimmrecht. |
| |
|
| |
In den Ausschuß können ordentliche
und außerordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Ehrenmitglieder
genießen alle Rechte des Vereins. |
| |
|
| |
Die ordentlichen Mitglieder haben vor
allem zu den Plattlerproben zu erscheinen und sind verpflichtet, sich an
die Trachtenvorschrift zu halten. |
| |
|
| |
Die Vorplattler haben die Pflicht den neu eintretenden
Mitgliedern das Platteln zu erlernen, bei Festlichkeiten die Tanzordnung
zu leiten. Die Fahnenjunker haben die Fahne, Standarte, Schürzen stets
in Verwahrung zu bringen. |
| |
|
| |
Verboten ists links
und Schiebertänze zu tanzen, einem
Nichtmitglied das Platteln zu lernen. Über
wichtige Vereinsangelegenheiten darf in der Öffentlichkeit nicht gesprochen
werden. |
| |
|
|
§ 8 |
Jedes Mitglied verpflichtet sich
zur Zahlung: |
| |
|
| |
Aufnahmegebühr 1,50 M
Vereinszeichen 1,50 M
Jahresbeitrag
2,00 M
weibl. Mitglieder 1,00 M |
| |
|
|
§ 9 |
Die Berufung zu einer
Generalversammlung |
| |
|
| |
kann jederzeit unter schriftlicher Angabe des Grundes
von den Mitgliedern verlangt werden. Die Berufung muß aber mindestens
1/10 sämtlicher Mitglieder unterschrieben sein. |
| |
|
|
§ 10 |
Die Leitung des Vereins obliegt: |
| |
|
|
a) |
Vorstand |
|
b) |
Ausschuß |
|
c) |
der
Mitgliederversammlung(Generalversammlung) |
| |
|
| |
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich, beruft und leitet die
Versammlungen des Ausschusses und die Mitgliederversammlungen. Zur
gültigen Vertretung gilt die Zeichnung des 1. Vorstandes, in dessen
Verhinderung die des 2. Vorsitzenden; letzterer zeichnet aber i.V.
Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse des
Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Zu Ausgaben für
Vereinszwecke ist der Vorstand auch ohne besondere Ermächtigung bis zum
Betrag von 200,- Mark berechtigt (Zweihundert). |
| |
|
|
§ 11 |
Der Ausschuß setzt sich
zusammen aus: |
| |
|
| |
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
den Schriftführern
dem 1. und 2. Kassier
6 Beisitzern
3 Vorplattlern
2 Fahnenjunkern |
| |
|
| |
Der Ausschuß hat für Aufrechterhaltung und Befolgung der Satzungen,
sowie für den genauen Vollzug aller Vereinsbeschlüsse zu sorgen. Der
Ausschuß hat das Recht |
| |
|
| |
1.die außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen |
| |
2. das Schiedsgericht in strittigen Fällen zu üben |
| |
3. auf Rüge und Verweis einzelner Mitglieder zu erkennen. |
| |
4. Unterhaltungen und Festlichkeiten anzuberaumen und durch die
Generalversammlung bestimmen zu lassen. |
| |
|
| |
Der Schriftführer besorgt die
schriftlichen Arbeiten des Vereins, führt bei allen Versammlungen das
Protokoll, hält die Aufsicht über die auf den Verein bezughabenden
Schriften, er hat bei der jährlichen Hauptversammlung den
Geschäftsbericht zu erstatten. |
| |
|
| |
Der Kassier hat die Beiträge
einzuheben, er besorgt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Ausgaben, er
hat alljährlich bei der Generalversammlung den Rechnungsabschluß
vorzulegen, er ist auf Verlangen des Ausschusses jederzeit verpflichtet,
Rechnung abzulegen. |
| |
|
|
§ 12 |
Mitgliederversammlung |
| |
|
| |
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich in der ersten Hälfte
des Monats März zu berufen. Sämtliche Mitglieder sind zu den
Generalversammlungen mittels Bekanntmachung im Alpenbote unter
Bekanntgabe des Gegenstandes der Beratung einzuladen.
Die Beschlüsse
sind in einem Protokollbuch schriftlich niederzulegen und von den
Vorsitzenden und Schriftführern zu unterschreiben.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist erforderlich, daß der Gegenstand der
Beschlußfassung in der Berufung zur Generalversammlung bezeichnet
wurde und daß die Berufung an alle Mitglieder ergangen ist. |
| |
|
|
§ 13 |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, |
| |
|
| |
wenn mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einem
Beschluß, der die Änderung der Satzungen oder die Vereinsauflösung
betrifft ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Die Beschlußfassung kann mündlich oder schriftlich vor
sich gehen. |
| |
|
|
§ 14
|
Der Mitgliederversammlung
obliegt: |
|
a) |
Entgegennahme der Rechnugsablage |
|
b) |
Wahl des Ausschusses |
|
c) |
Beschlußfassung über:
1.
Satzungsänderung
2. Eingehung von Rechtsgeschäften über |
| |
|
| |
Grund
und Boden
3. Aufnahme von Darlehen
4. Entgültige Entscheidung übner Ausschluß
eines Mitgliedes
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
| |
|
|
§ 15 |
Vereinsjahr: |
| |
|
| |
Das Vereinsjahr ist da Kalenderjahr. |
| |
|
|
§ 16
|
Solange noch drei Mitglieder
für Erhaltung des Vereins stimmen, kann derselbe nicht aufgelöst
werden. |
| |
|
|
§ 17 |
Bei Auflösung des Vereins
übernimmt ohne Nutzniesung die Aufbewahrung und Verwaltung des
Barvermögens, Vereinsgegenstände, Fahne, Standarte, der Bruderverein d´Hirschbergler
Reitrain, bis sich wieder 10 Burschen
finden, welche den Verein nach vorstehenden
Satzungen wieder aufrichten. |
| |
|
| |
In dieser
Fassung wurden die Satzungen einstimmig angenommen. So beschlossen in
der Mitgliederversammlung vom 17. April 1924. |