Die Vereinsstatuten von 1920 und 1924

   
 

Die Vereinsstatuten von 1920:

   
1. Stamm, Sitz und Zweck des Vereins. Der Verein trägt den Namen "Gebirgstrachten-Erhaltungsverein d´Leonhardstoana" Sitz des Vereins ist in der Raineralpe bei Kreuth. Der Verein bezweckt Sitt und Tracht der Alten zu erhalten, fördert die Liebe zur Heimat, beteiligt sich hauptsächlich mit historischen Tänzen und Schuhplattlern, sowie Gesang und gute Kameradschaft.
   
2. Zergliederung des Vereins:
   
a, Ehren- und Gründungsmitglieder
b, ordentliche Mitglieder
c, Außerordentliche Mitglieder
   
3. Ehrenmitglieder sind solche, welche sich um den Verein verdient gemacht haben; dieses bestimmt der Ausschuß. Gründungsmitglieder aber jene, welche den Verein jetzt neu gegründet haben oder früher bei Gründung der Tischgesellschaft anwesend waren. Sie sind in der Mitgliedsliste als solche eingetragen.
   
4. Ordentliche Mitglieder sind solche, welche die erforderliche Gebirgstracht tragen und sich ständig an der Tätigkeit des Vereins beteiligen. Sie haben bei allen Angelegenheiten mit zu beraten und ihre Stimmen abzugeben und sind in der Mitgliederliste als solche einzutragen. Bei den Plattlerproben hat jedes ordentliche Mitglied anwesend zu sein. Bei dreimaligem Ausbleiben ohne vorherige Entschuldigung bei einem Ausschußmitglied muß er jedesmal an die Vereinskasse eine Geldstafe abführen. Die Tätigkeit der ordentlichen Mitglieder ist Schuhplatteln und Nationaltänze aufzuführen. Als ordentliches Mitglied kann jeder Gebirgler aufgenommen werden der unbescholtenen Charakters ist und vom Ausschuß als solcher anerkannt ist. Bei der Aufnahme muß er in vollständiger Tracht sein, eher wird er nicht aufgenommen. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit in den Ausschuß gewählt werden. Jedem neu eingetretenem Mitglied wird das Platteln erlernt soweit es im Talent desselben möglich ist. Unter 18 Jahren wird niemand aufgenommen. Bei Neuwahl hat jedes Mitglied 1 Stimme.
   
5. Außerordentliche Mitglieder sind solche welche sich an der Tätigkeit des Vereins beteiligen und zwar in Tracht. Jedoch nehmen sie an Schuhplattlertänzen nicht teil. Das außerordentliche Mitglied kann nicht in den Ausschuß gewählt werden. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die keine kurze Hose tragen oder tragen können. Auch sie können nicht in den Ausschuß gewählt werden. Beide sind stimmberechtigt. Als Mitglied kann aufgenommen werden, der unbescholtenen Charakters ist.
   
6.  Der Ausschuß. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorstand, Schriftführer und Kassier, 2 Beisitzer, 2 Vorplattler und 2 Fähnrich. Dem Ausschuß obliegt die Verwaltung des Vereins. Es wird jedes Jahr neu oder wieder gewählt. Die persönliche Führung und Interessenvertretung nach innen und außen obliegt dem 1. Vorstand. In Abwesenheit führt der 2. Vorstand den Verein. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten, der Kassier hat die Kasse in Verwahrung und haftet dafür. Die Beisitzer sind die Berater des Ausschusses, die Vorplattler haben die Pflicht den neu eintretenden Mitgliedern das Platteln zu erlernen. Auch haben sie das Recht bei Proben dieselben zu leiten und bei Festlichkeiten die Plattler zu ordnen. Der Fahnenjunker hat stets die Fahne in Verwahrung zu bringen.
   
7. Vereinsbestimmungen:
   
  Vereinsbestimmungen bleiben stets verschwiegen. Es ist jederzeit untersagt links zu tanzen. Es ist nicht gestattet einem Nichtmitglied das Platteln zu erlernen. Es ist nicht statthaft bei Festlichkeiten und Veranstaltungen Frauen und Madl zum Tanz zu nehmen die nicht in tracht oder gar nicht beim Verein sind.
   
  Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, wird das Vereinszeichen abgenommen und vergütet. Verreist ein Mitglied für längere Zeit und meldet sich ab, so gilt es noch als Mitglied insofern er den Beitrag weiter bezahlt.
   
  Bei Hochzeiten eines Mitglieds wird ein Geschenk gegeben.
   
  Der Verein besteht auch dann noch, wenn sich die Mitglieder auf 3 verkürzt hat. Will sich der Verein dennoch auflösen, so muß das Barvermögen und alle Utensilien einem Bruderverein zur Aufbewahrung übergeben werden und zwar so lange bis sich in Kreuth wieder 10 Burschen zusammen finden und den Verein wieder aufrichten nach vorstehenden Stauten.
   
  Nachdem weibliche Mitglieder beim Verein sind, sollen diese bei allen Proben und Veranstaltungen bevorzugt werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Plattler bei Aufführung des Tanzes keine anderen nehmen, als solche, welche beim Verein sind.
   
  Beschwerden können jederzeit beim Vorstand oder einem Ausschußmitglied angebracht werden. Der Verein ist Mitglied des Oberländer-Gauverbandes, derselbe hat seinen Sitz in Miesbach.
   
  Die alljährliche Generalversammlung findet im Januar statt.
   
  Die erforderliche Tracht: Bei Festlichkeiten kurze Hosn, weiße Hösl, leinernes Hemd mit Umlegekragen, blaues seidenes Bindl, graue Joppe, grünsamtener Hut mit Gamsbart. Tracht bei kirchlichen Feiern und Begräbnis ist schwarze Hose, leinernes Hemd mit Umlegekragen, schwarzen Bindl, graue Joppe, grünsamtener Hut ohne Feder mit Zeichen.
   
8. Veranstaltungen:

Der Verein nimmt an jeder Festlichkeit im Ort teil und hält selbst Feste ab. Auch ist der Verein verpflichtet sich alljährlich am Gauball zu beteiligen. Ist der Verein eingeladen, so beteiligt er sich an jeder Festlichkeit eines Brudervereins. Auch an jeder kirchlichen Feier beteiligt sich der Verein, sowie an der Fronleichnamsfeier. An der Begräbnisfeier eines Mitglieds nimmt der Verein teil. An jedem Grabe wird bei einem Mitglied ein Kranz vom Verein niedergelegt.

   
9. Vereinsgebühren:

Aufnahme 5 M; Vereinszeichen 5 M; Jahresbeitrag 5 M; zusammen 15 M.

   
10. Hat ein Aufzunehmender die Gebühren entrichtet so gilt er als Mitglied. Für Unfälle haftet der Verein nicht.
   
 

 

 

Die Vereinsstatuten von 1924:

 

Satzungen  des "Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein D´Leonhardstoana e. V."
Der Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein "D´Leonhardstoana e.V. Dorf Kreuth" errichtet durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. April 1924, gegründet als Verein "D´Leonhardstoana" am 26.12.1919.

   
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein d´Leonhardstoana e.V. und hat seinen Sitz in Dorf Kreuth
. Der Verein bezweckt die  Sitte und Tracht der Alten zu erhalten, die Liebe zur Heimat zu fördern und betätigt sich hauptsächlich  National- und Schuhplattlertänze mit Gesang zur Zither und Gitarre zu pflegen.
   
§ 2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
   
§ 3 Mitgliederschaft:
   
  Der Verein besteht aus 
a) ordentlichen
b) außerordentlichen
c) Ehrenmitglieder
   
1. Ordentliche Mitglieder sind solche, welche die erforderliche Tracht tragen und sich ständig an der Tätigkeit des Vereins beteiligen. 
2. Außerordentliche Mitglieder sind, welche sich zwar an der Vereinstätigkeit beteiligen, jedoch nicht an der vollständigen Tracht und den Schuhplattlertänzen teilnehmen.
3. Ehrenmitglieder sind welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben  oder Gründungsmitglieder sind.
   
§ 4 Unter 18 Jahren wird niemand als Mitglied aufgenommen. Als ordentliches Mitglied kann jeder deutsche Mann, Frau oder Mädchen unbescholtenen Charakters von drei Mitgliedern vorgeschlagen werden, das gleiche gilt für außerordentliche Mitglieder.

Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Ausschusses. Die Aufnahme der übrigen Mitglieder erfolgt durch den Ausschuß.

   
§ 5 Austritt und Ausschluß:
  Der Austritt steht jederzeit frei, wird aber nur nach schriftlicher Anzeige beim Ausschuß als geschehen betrachtet. Das austretende Mitglied hat die bis zum Austritt anfallenden Pflichten zu erfüllen und für einen dem Verein etwa zugefügten Schaden zu haften.

Verreist ein Mitglied für längere Zeit und meldet sich ab, so gilt er noch als Mitglied, solang er den Beitrag noch weiter bezahlt.

   
§ 6 Der Ausschluß eines Mitglieds
  erfolgt, falls es die Interessen des Vereins nicht wahrt oder absichtlich schädigt, oder wenn es durch sein persönliches Verhalten berechtigten Anstoß erregt, oder die vorgeschriebenen Pflichten gröblichst vernachlässigt. Der Ausschluß erfolgt durch die Vorstandschaft. Der Ausgeschlossene kann die endgültige Entscheidung der Generalversammlung fordern. Für zurückverlangtes und zurückgeliefertes Vereinszeichen werden 2,- M vergütet.
   
§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
   
  Jedes Mitglied ist zur strengen Befolgung der Vereinssatzungen verpflichtet. Sämtliche Mitglieder sind in der Mitgliederliste eingetragen und haben Stimmrecht.
   
  In den Ausschuß können ordentliche und außerordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte des Vereins.
   
  Die ordentlichen Mitglieder haben vor allem zu den Plattlerproben zu erscheinen und sind verpflichtet, sich an die Trachtenvorschrift zu halten.
   
  Die Vorplattler haben die Pflicht den neu eintretenden Mitgliedern das Platteln zu erlernen, bei Festlichkeiten die Tanzordnung zu leiten. Die Fahnenjunker haben die Fahne, Standarte, Schürzen stets in Verwahrung zu bringen.
   
  Verboten ists links und Schiebertänze zu tanzen, einem Nichtmitglied das Platteln zu lernen. Über wichtige Vereinsangelegenheiten darf in der Öffentlichkeit nicht gesprochen werden.
   
§ 8 Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung:
   
  Aufnahmegebühr    1,50 M
Vereinszeichen       1,50 M
Jahresbeitrag           2,00 M
weibl. Mitglieder    1,00 M
   
§ 9 Die Berufung zu einer Generalversammlung
   
  kann jederzeit unter schriftlicher Angabe des Grundes von den Mitgliedern verlangt werden. Die Berufung muß aber mindestens 1/10 sämtlicher Mitglieder unterschrieben sein.
   
§ 10 Die Leitung des Vereins obliegt:
   
 a) Vorstand
b) Ausschuß
 c) der Mitgliederversammlung(Generalversammlung)
   
  Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, beruft und leitet die Versammlungen des Ausschusses und die Mitgliederversammlungen. Zur gültigen Vertretung gilt die Zeichnung des 1. Vorstandes, in dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden; letzterer zeichnet aber i.V.  Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Zu Ausgaben für Vereinszwecke ist der Vorstand auch ohne besondere Ermächtigung bis zum Betrag von 200,- Mark berechtigt (Zweihundert).
   
§ 11 Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
   
  dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
den Schriftführern
dem 1. und 2. Kassier
6 Beisitzern
3 Vorplattlern
2 Fahnenjunkern
   
  Der Ausschuß hat für Aufrechterhaltung und Befolgung der Satzungen, sowie für den genauen Vollzug aller Vereinsbeschlüsse zu sorgen. Der Ausschuß hat das Recht
   
  1.die außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen
  2. das Schiedsgericht in strittigen Fällen zu üben
  3. auf Rüge und Verweis einzelner Mitglieder zu erkennen.
  4. Unterhaltungen und Festlichkeiten anzuberaumen und durch die Generalversammlung bestimmen zu lassen.
   
  Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, führt bei allen Versammlungen das Protokoll, hält die Aufsicht über die auf den Verein bezughabenden Schriften, er hat bei der jährlichen Hauptversammlung den Geschäftsbericht zu erstatten.
   
  Der Kassier hat die Beiträge einzuheben, er besorgt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Ausgaben, er hat alljährlich bei der Generalversammlung den Rechnungsabschluß vorzulegen, er ist auf Verlangen des Ausschusses jederzeit verpflichtet, Rechnung abzulegen.
   
§ 12 Mitgliederversammlung
   
  Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich in der ersten Hälfte des Monats März zu berufen. Sämtliche Mitglieder sind zu den Generalversammlungen mittels Bekanntmachung im Alpenbote unter Bekanntgabe des Gegenstandes der Beratung einzuladen.

Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch schriftlich niederzulegen und von den Vorsitzenden und Schriftführern zu unterschreiben.

Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung in der Berufung zur Generalversammlung bezeichnet wurde und daß die Berufung an alle Mitglieder ergangen ist.

   
§ 13 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
   
  wenn mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einem Beschluß, der die Änderung der Satzungen oder die Vereinsauflösung betrifft ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung kann mündlich oder schriftlich vor sich gehen.
   
§ 14 Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Entgegennahme der Rechnugsablage
b) Wahl des Ausschusses
c) Beschlußfassung über:
1. Satzungsänderung
2. Eingehung von Rechtsgeschäften über
   
  Grund und Boden
3. Aufnahme von Darlehen
4. Entgültige Entscheidung übner Ausschluß eines Mitgliedes
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
   
§ 15 Vereinsjahr:
   
  Das Vereinsjahr ist da Kalenderjahr.
   
§ 16 Solange noch drei Mitglieder für Erhaltung des Vereins stimmen, kann derselbe nicht aufgelöst werden.
   
§ 17 Bei Auflösung des Vereins übernimmt ohne Nutzniesung die Aufbewahrung und Verwaltung des Barvermögens, Vereinsgegenstände, Fahne, Standarte, der Bruderverein d´Hirschbergler Reitrain, bis sich wieder 10 Burschen finden, welche den Verein nach vorstehenden Satzungen wieder aufrichten.
   
  In dieser Fassung wurden die Satzungen einstimmig angenommen. So beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 17. April 1924.

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